Taxi - Recht

Beim hektischen Be- und Entladen kann es schnell zu Schäden an anderen Fahrzeugen kommen
Be- und Entladen: Wegfahrt nach Beschädigung zählt als Unfallflucht
Das Be- und Entladen bei haltenden oder parkenden Fahrzeugen stellt sich als verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs dar, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Fahrzeug als Verkehrs- und Transportmittel besteht. Wird nun bei dem Be- oder Entladevorgang ein anderes Fahrzeug beschädigt, so kann sich dieser Fahrzeugführer einer Unfallflucht schuldig machen, wenn nicht nur ein völlig belangloser Schaden eingetreten ist und wenn er in Kenntnis dieses Ereignisses den Unfallort verlässt, ohne seine Beteiligung zu offenbaren.
(jlp)
Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen III-1 RVs 138/11
Copyright © 1998 - 2012 Taxi
(Foto: Jens Schlüter/dapd)




