27.01.2012

Taxi - Recht

Betrunken

Wer sternhagelvoll ist, darf nicht auf die Straße gehen

Betrunkener Fußgänger ist selbst schuld

Wer stockbetrunken ist, hat sich vom öffentlichen Verkehr fernzuhalten. Stürzt er beim Überqueren einer Straße und wird, bäuchlings mitten auf der nächtlichen Fahrbahn liegend, von einem Auto überrollt, tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs völlig hinter dem grob fahrlässigen Verkehrsverhalten des Fußgängers zurück. Der Verunglückte muss für den selbst verschuldeten Schaden alleine aufkommen.

Im verhandelten Fall, auf den die Deutsche Anwaltshotline hinweist, hatte der betroffene Fußgänger beim Unfall 2,51 Promille Alkohol im Blut. Ein Autofahrer konnte den dunkel gekleideten, auf die Straße gefallenen Betrunkenen in der Nacht nicht rechtzeitig sehen und überfuhr ihn.

Dabei war der Autofahrer auf der gut ausgebauten, zum Unfallzeitpunkt trockenen Landstraße statt mit den zugelassenen 70 km/h sogar nur mit Tempo 50 unterwegs. Doch selbst bei normaler Reaktionsdauer hatte er laut Gutachter auf Grund des besonders schwer wahrzunehmenden, längs zur Fahrtrichtung liegenden Unfallopfers objektiv keine Chance, noch rechtzeitig anzuhalten. Damit habe er nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, entschieden die Richter und sprachen dem Fußgänger die Alleinschuld zu.
(bub)

Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen 7 U 103/10

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