02.08.2010

Taxi - Recht

Bürgersteig-Parker müssen ihre Schäden selbst zahlen

Wurde ein Pkw verkehrsbehindernd und ordnungswidrig auf einem Bürgersteig geparkt, müssen die Eltern eines 7-jährigen Kindes für den Schaden, den ihr radelndes Kind deshalb am geparkten Pkw anrichtet, nicht aufkommen, weil der Bürgersteig durch das Fahrzeug verengt wurde. Weil das Kind nach der Straßenverkehrsordnung auf dem Bürgersteig fahren muss, wurde der Verkehrsraum für das Kind massiv beeinträchtigt. Das Risiko für einen solchen Schadenfall trägt daher der Parkende.
(jlp, 2.8.10)

Amtsgericht München
Aktenzeichen 331 C 5627/09

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