05.08.2010

Taxi - Recht

In Kreuzungs-Nähe wird abgeschleppt

Ein Fahrzeug, das im Fünf-Meter-Bereich einer Kreuzung geparkt wird, kann auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt werden. Das gilt auch dann, wenn der Halter findet, sein Auto behindere den mäßigen Verkehr an dieser Stelle überhaupt nicht.

Der Grund: Vorschriftswidriges Parken in diesem Bereich erschwere die Übersicht, verkürze die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer und erhöhe damit die Unfallgefahr. Fußgänger, die vor einem dort abgestellten Fahrzeug die Fahrbahn ordnungsgemäß überqueren, würden beispielsweise nur verspätet wahrgenommen. Deshalb dürfen und müssen die Ordnungskräfte sofort eingreifen, so die Richter. Das geht aus einem Urteil hervor, das die Deutsche Anwaltshotline veröffentlicht hat.
(bub, 5.8.10)

Verwaltungsgericht Aachen
Aktenzeichen 6 K 512/08

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