27.07.2010

Taxi - Recht

Musik besser aus dem Radio

Im öffentlichen Straßenverkehr darf ein Fahrzeugführer kein Mobiltelefon benutzen oder bedienen. Das gilt selbst dann, wenn der Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon in die Hand nimmt, um auf dem Gerät gespeicherte Musikdateien abzuhören. Der Begriff der Benutzung schließt nämlich sämtliche Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein.
(jlp, 27.7.10)

Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen 83 Ss-OWi 63/09

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