Taxi - Recht
Schmerzensgeld nach unfallbedingtem Schock
Erleidet ein naher Angehöriger nach einem Verkehrsunfall einer Person, bei dem diese womöglich sogar getötet worden ist, einen Schock, so kann dieser Angehörige nicht zwangsläufig deshalb Schmerzensgeld von der Versicherung des Schädigers verlangen. Vielmehr muss dieser Schock über das übliche Maß einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die ein naher Angehöriger infolge des Unfalltods erleidet, hinausgehen. Dieses besondere Maß muss bewiesen werden.
In dem hier entschiedenen Fall erlitt der Ehemann bei der Nachricht vom Unfalltod seiner getrennt lebenden Ehefrau einen Schockschaden im Sinne einer akuten Belastungsreaktion, es wurde darüber hinaus eine mittelgradig depressive Episode ausgelöst, so dass die Versicherung ihm Schmerzensgeld zahlen musste.
(tra)
Oberlandesgericht Karlsruhe
Aktenzeichen 1 U 28/11
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