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Umweltprämie gilt doch nicht für Taxis
Fahrzeuge, für die eine im Volksmund „Verschrottungsprämie“ genannte Umweltprämie beantragt wird, müssen zum steuerlichen Privatvermögen zählen. Dies gilt sowohl für das zu verschrottende als auch für das Neufahrzeug im Sinne der Richtlinie. Vom Fördersegen ausgeschlossen sind damit auch Einzelunternehmer, die ihre Autos auf ihren Namen zugelassen haben. Das teilte die Pressestelle des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit. Eine Zuwiderhandlung sei als Betrug zu verstehen und könne entsprechend geahndet werden.
Das Amt gehe bei Fahrzeugen, in deren Papieren Worte wie „Taxi“ oder „Taxiunternehmen“ stehen, davon aus, dass sie steuerlich nicht zum Privatvermögen zählen, heißt es in der Stellungnahme zu von TAXI gestellten Fragen weiter. Sowohl der alte als auch der neue Wagen müssten steuerlich zum Privatvermögen zählen, um förderfähig zu sein. Eine Mindesthaltefrist für einen neuen Pkw sieht die Regelung übrigens nicht vor.
Die Redaktion bedauert, mit einer Fehlinterpretation falsche Hoffnungen unter Taxi- und Mietwagenunternehmern geweckt zu haben.
(dif, 19.03.09)
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