Taxi - Heft

Das auffahrende Fahrzeug muss grundsätzlich den Schaden zahlen
Ungeklärter Unfallhergang
Anders verhält es sich, wenn der Vorausfahrende erst kurz zuvor in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Bei einem Auffahrunfall war nicht klar, ob der Vorausfahrende kurz vor dem Hintermann plötzlich in die linke Spur wechselte oder ob er geblinkt hatte und bereits eine Weile in der linken Spur fuhr.
Als der Vordermann bremsen musste, konnte der Hintermann den Zusammenstoß nicht verhindern. Der genaue Unfallhergang konnte vom Gericht nicht geklärt werden. Auch wenn es einem Zeugen mehr Glauben schenken könne als dem anderen, seien beide Versionen möglich. Daher bliebe nichts anders übrig, als den Schaden hälftig zu teilen. Bei einem Auffahrunfall trifft immer den Hintermann die Beweispflicht, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
(vb)
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen: 12 U 46/09
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(Foto: Erwin Wodicka_Panthermedia)
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